RS OGH 1984/9/19 3Ob95/84

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Norm

ABGB §905 IB
4.EVHGB Art8 Z8
EO §7 Ba
EO §7 BdVC

Rechtssatz

Wird die betriebene Forderung in Fremdwährung angegeben und dabei auf die Ersetzungsbefugnis hingewiesen, gleichzeitig aber die Höhe des in österreichischen Schillingen zu zahlenden Betrages angeführt, ist bei der Höhe der in Schillingwährung hereinzubringenden Forderung zu präzisieren, daß es sich hiebei um eine Maximalforderung handelt, daß also die umzurechnende Schillingforderung dem Exekutionsantrag entsprechend limitiert ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 95/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 3 Ob 95/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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