RS OGH 1984/9/25 4Ob560/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1984
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Norm

ABGB §863 I
ABGB §1205

Rechtssatz

Wird eine in Form einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichen Recht eingegangene "Errichtergemeinschaft" aufgelöst, ist mangels einer gegenteiligen Absprache als geradezu denknotwendige Folge dieser Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses eine schlüssige begründete Verpflichtung des ersten Gesellschafters anzunehmen, dem aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Gesellschafter alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die der Ausgeschiedene zur Erreichung des ursprünglich gemeinsamen Zieles der "Errichtungsgemeinschaft" gemacht hatte und die jetzt dem Gesellschafter allein zugute kommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 560/83
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 560/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014567

Dokumentnummer

JJR_19840925_OGH0002_0040OB00560_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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