Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Wird eine in Form einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichen Recht eingegangene "Errichtergemeinschaft" aufgelöst, ist mangels einer gegenteiligen Absprache als geradezu denknotwendige Folge dieser Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses eine schlüssige begründete Verpflichtung des ersten Gesellschafters anzunehmen, dem aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Gesellschafter alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die der Ausgeschiedene zur Erreichung des ursprünglich gemeinsamen Zieles der "Errichtungsgemeinschaft" gemacht hatte und die jetzt dem Gesellschafter allein zugute kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014567Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0040OB00560_8300000_001