RS OGH 2024/6/26 12Os35/84; 8Ob96/23k; 13Os106/23x (13Os107/23v)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1984
beobachten
merken

Norm

FinStrG §19 Abs3
  1. FinStrG Art. 1 § 19 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 19 gültig ab 01.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988
  3. FinStrG Art. 1 § 19 gültig von 01.01.1976 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des § 10 Abs 2 Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 35/84
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 12 Os 35/84
  • RS0086317">8 Ob 96/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k
    vgl
  • RS0086317">13 Os 106/23x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2024 13 Os 106/23x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086317

Im RIS seit

27.09.1984

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten