Norm
FinStrG §19 Abs3Rechtssatz
Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des § 10 Abs 2 Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086317Im RIS seit
27.09.1984Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024