RS OGH 1984/9/27 12Os35/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1984
beobachten
merken

Norm

FinStrG §19 Abs3

Rechtssatz

Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des § 10 Abs 2 Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 35/84
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 12 Os 35/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086317

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0120OS00035_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten