Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Wenn einer der Vertragspartner eines von einem Rechtsanwalt errichteten Vertrages nicht damit zu rechnen brauchte, der Rechtsanwalt könnte eine gemeinschaftliche Auftragserteilung zur Urkundenerrichtung durch beide Vertragsteile angenommen haben, scheidet eine genehmigende Vorteilszuwendung der anwaltlichen Leistung durch diesen Vertragspartner gemäß § 1016 ABGB aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019512Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00514_8300000_002