RS OGH 1984/10/1 BMJ15/25 - GZ vom OGH vergeben

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1984
beobachten
merken

Norm

UrhG §42 Abs5
UrhG §87a

Rechtssatz

Schiedsstelle beim BMJ 1.10.1984, 15/25 - Schied/83

Ist mit der Vorlage von Belegen an den Anspruchsberechtigten die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des zur Rechnungslegung Verpflichteten verbunden, so hat dieser die Wahlmöglichkeit, die Belege einem Wirtschaftsprüfer seiner Wahl vorzulegen, sofern er dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, dem Anspruchsberechtigten auf Grund dieser Belege Auskunft über die Richtigkeit der gelegten Rechnung zu geben (hier: Gefahr eines Lieferboykotts infolge Bekanntwerdens der Bezugsquellen des zur Rechnungslegung Verpflichteten).

Entscheidungstexte

  • BMJ 15/25
    Entscheidungstext SON 01.10.1984 BMJ 15/25
    Veröff: MR A 1985 H1 A15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1984:RS0105468

Dokumentnummer

JJR_19841001_SON0002_000BMJ00015_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten