RS OGH 2021/8/6 5Ob590/84, 1ob93/00h, 6Ob84/21b

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Veröffentlicht am 02.10.1984
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Rechtssatz

Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten als Betreiberin eines Campingplatzes trifft die beklagte Gemeinde jedenfalls gegenüber dem Kläger als ihrem Mieter die höhere Diligenzpflicht nach § 1299 ABGB.Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten als Betreiberin eines Campingplatzes trifft die beklagte Gemeinde jedenfalls gegenüber dem Kläger als ihrem Mieter die höhere Diligenzpflicht nach Paragraph 1299, ABGB.

Entscheidungstexte

  • RS0026035">5 Ob 590/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 590/84
    Veröff: JBl 1986,313
  • RS0026035">1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Beisatz: Bei der Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung der Betreiber des Campingplatzes ist davon auszugehen, dass diese Schutz- und Sorgfaltspflichten als unselbständige Nebenpflichten aus dem Campingvertrag treffen. (T1); Beisatz: Da die Betreiber des Campingplatzes (als Kapitalgesellschaft bzw Handelsgesellschaften) zudem (Vollkaufleute) Kaufleute sind, werden sie vom gleichen Haftungsmaßstab auch § 347 HGB zufolge getroffen. Maßstab ist daher die Sorgfalt des durchschnittlichen Fachmanns des jeweiligen Fachgebiets. (T2)
  • RS0026035">6 Ob 84/21b
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 84/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: Stadt als Betreiberin eines Kindergartens. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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