RS OGH 1984/10/2 5Ob32/84, 1Ob34/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §825 A

Rechtssatz

Auf die Benützung und Verwaltung der der Wohnungseigentumsbewerberbzw Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Nutzungsrechte an Einstellplätzen - mögen diese (immerhin zufolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers § 37 Abs 2 Wiener GaragenG eingeräumten) Rechte auch nicht zu den dinglichen gehören - sind die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013149

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0050OB00032_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten