Norm
ABGB §825 ARechtssatz
Auf die Benützung und Verwaltung der der Wohnungseigentumsbewerberbzw Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Nutzungsrechte an Einstellplätzen - mögen diese (immerhin zufolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers § 37 Abs 2 Wiener GaragenG eingeräumten) Rechte auch nicht zu den dinglichen gehören - sind die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013149Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00032_8400000_002