Norm
MRG §16 Abs3Rechtssatz
Ein nach der Aufzählung des § 16 Abs 2 MRG zu den jeweiligen Mindesterfordernissen einer bestimmten Wohnungskategorie gehörendes, im Einzelfall aber fehlendes Ausstattungsmerkmal - nicht jedoch eine Badegelegenheit - kann nur durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie, nicht aber durch sonstige wertbestimmende Faktoren im Sinne des § 16 Abs 1 MRG aufgewogen werden.Ein nach der Aufzählung des Paragraph 16, Absatz 2, MRG zu den jeweiligen Mindesterfordernissen einer bestimmten Wohnungskategorie gehörendes, im Einzelfall aber fehlendes Ausstattungsmerkmal - nicht jedoch eine Badegelegenheit - kann nur durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie, nicht aber durch sonstige wertbestimmende Faktoren im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG aufgewogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070273Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00040_8400000_001