RS OGH 1984/10/2 5Ob40/84, 5Ob49/84, 5Ob81/84, 5Ob80/84, 5Ob47/84, 5Ob102/85, 5Ob52/95

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Veröffentlicht am 02.10.1984
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Norm

MRG §16 Abs3

Rechtssatz

Ein nach der Aufzählung des § 16 Abs 2 MRG zu den jeweiligen Mindesterfordernissen einer bestimmten Wohnungskategorie gehörendes, im Einzelfall aber fehlendes Ausstattungsmerkmal - nicht jedoch eine Badegelegenheit - kann nur durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie, nicht aber durch sonstige wertbestimmende Faktoren im Sinne des § 16 Abs 1 MRG aufgewogen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 40/84
    Veröff: RZ 1985/16 S 67 = MietSlg XXXVI/31
  • 5 Ob 49/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 49/84
    Auch
  • 5 Ob 47/84
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 5 Ob 47/84
    Beisatz: Auch nicht durch andere Vorzüge wie bevorzugte Grünlage der Wohnung. (T1)
  • 5 Ob 81/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 5 Ob 81/84
    Veröff: MietSlg 36342/40
  • 5 Ob 80/84
    Entscheidungstext OGH 20.11.1984 5 Ob 80/84
    Veröff: MietSlg 36345/43 = MietSlg XXXVI/43
  • 5 Ob 102/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 5 Ob 102/85
    Beisatz: Hier: Größe der Wohnung ist nicht geeignet, fehlende Ausstattungsmerkmale der höheren Kategorie auszugleichen. (T2) Veröff: RdW 1986,109 = MietSlg XXXVII/51
  • 5 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 52/95
    Vgl auch; Beisatz: Liegen sowohl die Wasserentnahmestelle als auch das Klosett außerhalb der Wohnung, so kann das Fehlen bieder kategoriebestimmenden Merkmale der Ausstattungskategorie C durch das Vorhandensein einer zentralen Wärmeversorgungsanlage nicht ersetzt werden. Das Vorhandensein einer Gegenöffnungsanlage und Toröffnungsanlage ist auf die Ausstattungskategorie auch ohne Einfluß, weil es sich dabei höchstens um einen wertbestimmenden Faktor handelt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070273

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0050OB00040_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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