RS OGH 1984/10/3 3Ob101/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1984
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Norm

EO §37 Ac
EO §37 Ad
EO §65 B
EO §252
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986
  1. EO § 252 heute
  2. EO § 252 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 252 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 252 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine, von einem Dritten ausgelöste amtswegige Prüfung führt zu keinem Zwischenstreit zwischen dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten und den Parteien und Beteiligten dieses Exekutionsverfahrens. Der eine solche Prüfung allenfalls beendende Beschluß darüber, ob eine Sache Zubehör der zu versteigernden Liegenschaft ist, ist dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten gar nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht mit Rekurs angefochten werden. Sie kann daher gegenüber dem Dritten keine Rechtskraft erlangen und ihn daher insbes auch nicht daran hindern, mittels Exszindierungsklage Widerspruch nach § 37 EO zu erheben.Eine, von einem Dritten ausgelöste amtswegige Prüfung führt zu keinem Zwischenstreit zwischen dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten und den Parteien und Beteiligten dieses Exekutionsverfahrens. Der eine solche Prüfung allenfalls beendende Beschluß darüber, ob eine Sache Zubehör der zu versteigernden Liegenschaft ist, ist dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten gar nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht mit Rekurs angefochten werden. Sie kann daher gegenüber dem Dritten keine Rechtskraft erlangen und ihn daher insbes auch nicht daran hindern, mittels Exszindierungsklage Widerspruch nach Paragraph 37, EO zu erheben.

Entscheidungstexte

  • RS0000780">3 Ob 101/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 101/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000780

Dokumentnummer

JJR_19841003_OGH0002_0030OB00101_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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