RS OGH 1984/10/3 3Ob69/84 (3Ob70/84)

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Veröffentlicht am 03.10.1984
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Norm

ZPO §84 I
ZustG §8

Rechtssatz

Die Nichtangabe des neuen Wohnsitzes der klagenden Partei hindert aber die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes (Rekurs) im Sinne des § 84 Abs 1 ZPO nicht, so daß auch kein Verbesserungsverfahren nach § 84 Abs 2 und3 ZPO nötig ist. Die Unterlassung der Mitteilung der Wohnungsänderung hätte vielmehr nur die im § 8 Abs 2 ZustG angeführten Wirkungen (Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 69/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036685

Dokumentnummer

JJR_19841003_OGH0002_0030OB00069_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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