Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Die Nichtangabe des neuen Wohnsitzes der klagenden Partei hindert aber die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes (Rekurs) im Sinne des § 84 Abs 1 ZPO nicht, so daß auch kein Verbesserungsverfahren nach § 84 Abs 2 und3 ZPO nötig ist. Die Unterlassung der Mitteilung der Wohnungsänderung hätte vielmehr nur die im § 8 Abs 2 ZustG angeführten Wirkungen (Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch).Die Nichtangabe des neuen Wohnsitzes der klagenden Partei hindert aber die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes (Rekurs) im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, ZPO nicht, so daß auch kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 84, Absatz 2, und3 ZPO nötig ist. Die Unterlassung der Mitteilung der Wohnungsänderung hätte vielmehr nur die im Paragraph 8, Absatz 2, ZustG angeführten Wirkungen (Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036685Dokumentnummer
JJR_19841003_OGH0002_0030OB00069_8400000_003