RS OGH 1984/10/3 3Ob103/84

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Veröffentlicht am 03.10.1984
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Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluß setzt voraus, daß die Übersendung vom Exekutionsgericht "der Exekutionsordnung gemäß" bewilligt wurde. Gemeint ist damit, daß nur eindeutig gesetzwidrige Anordnungen trotz Rechtsmittelausschluß anfechtbar sind, weil andernfalls die Bestimmung des § 289 EO ihren Anwendungsbereich verlöre.Der Rechtsmittelausschluß setzt voraus, daß die Übersendung vom Exekutionsgericht "der Exekutionsordnung gemäß" bewilligt wurde. Gemeint ist damit, daß nur eindeutig gesetzwidrige Anordnungen trotz Rechtsmittelausschluß anfechtbar sind, weil andernfalls die Bestimmung des Paragraph 289, EO ihren Anwendungsbereich verlöre.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 103/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003790

Dokumentnummer

JJR_19841003_OGH0002_0030OB00103_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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