RS OGH 1987/9/9 3Ob92/84, 3Ob36/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1984
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Norm

EO §7 Ac
ZugG §1
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Handelt es sich um eine EV zur Sicherung eines auf das ZugG gestützten Unterlassungsanspruches und enthält der Spruch der genannten Verfügung die verba legalia des § 1 Abs 1 Satz 1 des zitierten Gesetzes, kann schon allein auf Grund des Spruches der EV auch ohne ausdrückliche Anführung des ZugG kein Zweifel daran bestehen, daß der Gegnerin der gefährdeten Partei damit nur dem einstweiligen Unterlassungsverbot vergleichbare Verstöße iSd § 1 Abs 1 Satz 1 ZugG untersagt wurden.Handelt es sich um eine EV zur Sicherung eines auf das ZugG gestützten Unterlassungsanspruches und enthält der Spruch der genannten Verfügung die verba legalia des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 des zitierten Gesetzes, kann schon allein auf Grund des Spruches der EV auch ohne ausdrückliche Anführung des ZugG kein Zweifel daran bestehen, daß der Gegnerin der gefährdeten Partei damit nur dem einstweiligen Unterlassungsverbot vergleichbare Verstöße iSd Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 ZugG untersagt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000424

Dokumentnummer

JJR_19841003_OGH0002_0030OB00092_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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