RS OGH 1984/10/4 8Ob59/84

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Veröffentlicht am 04.10.1984
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Norm

StVO §89 Abs1

Rechtssatz

Die Kennzeichnungspflicht trifft nach dem ersten Hauptsatz des § 89 Abs 1 StVO die "Verfügungsberechtigten". Als solche kommen insbesondere jene Personen in Betracht, von denen erwartet werden kann, daß sie den Gegenstand ihrer Ingerenz als Verkehrshindernis kenntlich machen können. (hier: gefährliches Abstellen eines gelieferten Containers; Haftung des Lieferanten und des Empfängers wegen mangelnder Kennzeichnung).Die Kennzeichnungspflicht trifft nach dem ersten Hauptsatz des Paragraph 89, Absatz eins, StVO die "Verfügungsberechtigten". Als solche kommen insbesondere jene Personen in Betracht, von denen erwartet werden kann, daß sie den Gegenstand ihrer Ingerenz als Verkehrshindernis kenntlich machen können. (hier: gefährliches Abstellen eines gelieferten Containers; Haftung des Lieferanten und des Empfängers wegen mangelnder Kennzeichnung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075515

Dokumentnummer

JJR_19841004_OGH0002_0080OB00059_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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