Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Ein nach Durchführung der Hauptverhandlung durch einen Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst von diesem gefälltes Urteil verletzt die Bestimmungen des § 1 StPO und des Art 83 Abs 2 B-VG.Ein nach Durchführung der Hauptverhandlung durch einen Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst von diesem gefälltes Urteil verletzt die Bestimmungen des Paragraph eins, StPO und des Artikel 83, Absatz 2, B-VG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053548Dokumentnummer
JJR_19841004_OGH0002_0130OS00158_8400000_001