Norm
StPO §281 Abs1 Z5 BRechtssatz
Das Fehlen einer Feststellung über die Höhe der Gesamtschadenssumme bewirkt dann weder einen Feststellungsmangel noch Begründungsmangel, wenn die ohnehin getroffenen Einzelfeststellungen für die Annahme eines die maßgebliche Wertgrenze übersteigenden Gesamtschadens ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099501Im RIS seit
04.10.1984Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024