Norm
JN §28Rechtssatz
Die Anordnung des § 43 Abs 5 KO hat den Sinn, während eines inländischen Konkursverfahrens Anfechtungsprozesse zu beschleunigen und eine einheitliche Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit zu ermöglichen; sie begründet auch die österreichische inländische Gerichtsbarkeit.Die Anordnung des Paragraph 43, Absatz 5, KO hat den Sinn, während eines inländischen Konkursverfahrens Anfechtungsprozesse zu beschleunigen und eine einheitliche Beurteilung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit zu ermöglichen; sie begründet auch die österreichische inländische Gerichtsbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018