RS OGH 2025/3/6 1Ob577/84; 1Ob644/85; 7Ob705/88 (7Ob706/88); 9ObA7/01x; 6Ob100/05g; 2Ob26/10b; 4Ob23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1984
beobachten
merken

Rechtssatz

Bedient hat sich einer undeutlichen Äußerung derjenige, der sie in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten