RS OGH 1984/10/9 10Os108/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1984
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Norm

StGB §125
StGB §135

Rechtssatz

Die durch eine dauernde Sachentziehung begangene Rechtsgutverletzung prävaliert gegenüber einer nicht darüber hinausgehenden Beeinträchtigung desselben Rechtsgutes durch die folgende Beschädigung oder Vernichtung der entzogenen Sache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093239

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0100OS00108_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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