Norm
AHG §1 FRechtssatz
Die Agenden des Jugendamtes als (in verschiedenen Belangen begünstigter Amtsvormund) Vormund bürgerlichen Rechts gehören nicht zum Bereich der Hoheitsverwaltung, wohl aber jene nach § 18 Z 3 JWG, die ansonsten dem Gericht zukommen. Bei der Verwaltung von Mündelvermögen handelt ein Amtsvormund demgemäß nicht "in Vollziehung der Gesetze".Die Agenden des Jugendamtes als (in verschiedenen Belangen begünstigter Amtsvormund) Vormund bürgerlichen Rechts gehören nicht zum Bereich der Hoheitsverwaltung, wohl aber jene nach Paragraph 18, Ziffer 3, JWG, die ansonsten dem Gericht zukommen. Bei der Verwaltung von Mündelvermögen handelt ein Amtsvormund demgemäß nicht "in Vollziehung der Gesetze".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096549Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0100OS00197_8300000_004