RS OGH 1984/10/9 4Ob521/84

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Veröffentlicht am 09.10.1984
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Norm

KSchG §3
  1. KSchG § 3 heute
  2. KSchG § 3 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018
  3. KSchG § 3 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017
  4. KSchG § 3 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  5. KSchG § 3 gültig von 10.01.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2008
  6. KSchG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  7. KSchG § 3 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. KSchG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. KSchG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  10. KSchG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993
  11. KSchG § 3 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1984

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 3 Z 1 KSchG auf das "Anbahnen" durch den Verbraucher selbst abstellt und von der Erwartung ausgeht, daß es sich hiebei um einen Fall handelt, bei dem typischerweise eine Überrumpelungsgefahr ausgeschlossen ist, ist es unerheblich, ob der Verbraucher, sofern er die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat, bei den nachfolgenden, zum Geschäftsabschluß führenden Verhandlungen einer Beeinflussung durch den Unternehmer ausgesetzt ist.Da der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG auf das "Anbahnen" durch den Verbraucher selbst abstellt und von der Erwartung ausgeht, daß es sich hiebei um einen Fall handelt, bei dem typischerweise eine Überrumpelungsgefahr ausgeschlossen ist, ist es unerheblich, ob der Verbraucher, sofern er die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat, bei den nachfolgenden, zum Geschäftsabschluß führenden Verhandlungen einer Beeinflussung durch den Unternehmer ausgesetzt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065428

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0040OB00521_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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