RS OGH 1984/10/9 4Ob109/84

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Veröffentlicht am 09.10.1984
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Norm

EStG 1972 §72 Abs2 Z1

Rechtssatz

Bringt der Arbeitnehmer eindeutig zum Ausdruck, beim Dienstgeber keinen Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches zu stellen, war daher der Arbeitgeber nicht berechtigt, für den Arbeitnehmer den Jahresausgleich durchzuführen und nicht verpflichtet etwa vorsorglich in den Personalakten oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten, daß der Arbeitnehmer den Jahresausgleich (mündlich) beantragt habe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 109/84
    Veröff: RdW 1985,118

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057930

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0040OB00109_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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