RS OGH 1984/10/9 10Os170/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1984
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Norm

StGB §39
StPO aF §281 Abs1 Z11 C
  1. StGB § 39 heute
  2. StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Mit einer die Annahme, daß die Voraussetzung des § 39 StGB vorliegen, aus dem Grund der Rückfallsverjährung (Abs 2) bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde (Z 11) wird dann, wenn § 39 StGB vom Gericht tatsächlich nicht angewendet würde, inhaltlich der Sache nach nur der Wegfall eines Erschwerungsumstandes angestrebt, also eine Berufung ausgeführt.Mit einer die Annahme, daß die Voraussetzung des Paragraph 39, StGB vorliegen, aus dem Grund der Rückfallsverjährung (Absatz 2,) bekämpfenden Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 11,) wird dann, wenn Paragraph 39, StGB vom Gericht tatsächlich nicht angewendet würde, inhaltlich der Sache nach nur der Wegfall eines Erschwerungsumstandes angestrebt, also eine Berufung ausgeführt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091420

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0100OS00170_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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