RS OGH 1984/10/9 4Ob48/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1984
beobachten
merken

Norm

IPRG §46
  1. IPRG § 46 gültig von 01.01.1979 bis 17.11.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2009

Rechtssatz

Was den allfälligen Ersatzanspruch des freiwilligen Drittzahlers anlangt, ergibt sich aus § 46 Abs 2 zweiter Halbsatz IPRG, daß dieser Ersatzanspruch demselben Recht untersteht, das für die getilgte Schuld maßgebend war (hier daher dem Schweizer Recht).Was den allfälligen Ersatzanspruch des freiwilligen Drittzahlers anlangt, ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Halbsatz IPRG, daß dieser Ersatzanspruch demselben Recht untersteht, das für die getilgte Schuld maßgebend war (hier daher dem Schweizer Recht).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 48/84
    Veröff: Arb 10402 = IPRax 1986,173 (Posch, 188)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077456

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0040OB00048_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten