Rechtssatz
Was den allfälligen Ersatzanspruch des freiwilligen Drittzahlers anlangt, ergibt sich aus § 46 Abs 2 zweiter Halbsatz IPRG, daß dieser Ersatzanspruch demselben Recht untersteht, das für die getilgte Schuld maßgebend war (hier daher dem Schweizer Recht).Was den allfälligen Ersatzanspruch des freiwilligen Drittzahlers anlangt, ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Halbsatz IPRG, daß dieser Ersatzanspruch demselben Recht untersteht, das für die getilgte Schuld maßgebend war (hier daher dem Schweizer Recht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077456Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00048_8400000_005