Norm
EO §352Rechtssatz
Nach der Exekutionsbewilligung ist eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedinungen anzuordnen. Dieser Tagsatzung kommt besondere Bedeutung dadurch zu, daß es bei der Versteigerung einer gemeinschatlichen Liegenschaft nach § 352 EO Normativbedingungen, wie bei der Zwangsversteigerung, nicht gibt. Soweit sich die Parteien nicht einigen, oder der Titel darüber etwas enthält, setzt sie der Richter fest, wie dies am meisten dem Interesse beider Parteien entspricht. Der Erstrichter darf sich deshalb nicht damit begnügen (hier: die Verpflichteten hinsichtlich eines behaupteten "Benützungsrechtes der jeweiligen Besitzer des Nachbargrundstückes" zur Präzisierung aufzufordern, sondern er muß über diesen Punkt allenfalls in einer weiteren Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen Klarheit schaffen. Die Unterlassung einer solchen (weiteren) Tagsatzung und der Klärung der geltend gemachten "Benützungsrechte" ist ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004545Dokumentnummer
JJR_19841010_OGH0002_0030OB00106_8400000_002