RS OGH 1984/10/10 3Ob546/84

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Veröffentlicht am 10.10.1984
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Norm

ABGB §552

Rechtssatz

Wenn im Testament zuerst ausdrücklich und ohne jede Einschränkung schlechthin die Gleichbehandlung aller legitimierten oder adoptierten Kinder mit ehelichen leiblichen Kinder verfügt wird, dann nochmals auf die den ehelichen gleichzuhaltenden Nachkommen Bezug genommen wird, dann kann der später verwendete Ausdruck des kinderlosen Versterbens nicht bedeuten, daß jetzt nur mehr leibliche Kinder gemeint sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 546/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012360

Dokumentnummer

JJR_19841010_OGH0002_0030OB00546_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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