RS OGH 1984/10/10 3Ob546/84, 7Ob118/02g, 6Ob10/14k, 2Ob134/17w, 2Ob35/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1984
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Norm

ABGB §552
ABGB §553
ABGB §565
ABGB §578

Rechtssatz

Maßgebend ist nicht der Wille des Testators schlechthin sondern nur sein gültig erklärter Wille, weil andernfalls die Formvorschriften umgangen würden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 546/84
  • 7 Ob 118/02g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 118/02g
    Vgl auch; Beisatz: Wurde in ein von einem Rechtsanwalt verfasstes Testament der "übliche Stehsatz" aufgenommen, dass die Erblasserin mit diesem Testament alle ihre allfälligen früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe, steht aber dennoch fest, dass nach dem Willen der Erblasserin eine frühere (handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte) letztwillige Verfügung weiterhin gültig sein solle, so ist der Testierwille für die frühere Verfügung bei der Erblasserin zu unterstellen. Es mangelt jedoch an den Formerfordernissen des § 578 ABGB, weshalb die genannte Verfügung als Rechtstitel für letztwillige Zuwendungen ausscheidet. (T1)
  • 6 Ob 10/14k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 10/14k
    Auch
  • 2 Ob 134/17w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 134/17w
    Vgl
  • 2 Ob 35/20s
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 2 Ob 35/20s
    Vgl; Beisatz: Hier: Handschriftlich ergänzte Fotokopie eines eigenhändigen Testaments. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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