Norm
EO §352Rechtssatz
Sind die Parteien über die Höhe des Ausrufpreises zwar uneinig, begehren jedoch beide Teile die Bestimmung eines den Schätzwert übersteigenden Ausrufpreises, ist die Festsetzung des Ausrufpreises mit jenem Betrag, der dem Schätzwert näher kommt, mit Rücksicht auf die Veräußerungsmöglichkeiten im Interesse aller Teilhaber gelegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004601Dokumentnummer
JJR_19841010_OGH0002_0030OB00106_8400000_003