RS OGH 1984/10/10 3Ob106/84

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Veröffentlicht am 10.10.1984
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Norm

EO §352

Rechtssatz

Sind die Parteien über die Höhe des Ausrufpreises zwar uneinig, begehren jedoch beide Teile die Bestimmung eines den Schätzwert übersteigenden Ausrufpreises, ist die Festsetzung des Ausrufpreises mit jenem Betrag, der dem Schätzwert näher kommt, mit Rücksicht auf die Veräußerungsmöglichkeiten im Interesse aller Teilhaber gelegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 106/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004601

Dokumentnummer

JJR_19841010_OGH0002_0030OB00106_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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