RS OGH 1984/10/10 3Ob106/84

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Veröffentlicht am 10.10.1984
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Norm

EO §352

Rechtssatz

Ein den Schätzwert übersteigender Ausrufpreis aber darf nur mit Zustimmung aller Parteien bestimmt werden, weil ein solcher Vorgang zur Vereitelung der Versteigerung führen könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 106/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004543

Dokumentnummer

JJR_19841010_OGH0002_0030OB00106_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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