RS OGH 1984/10/10 3Ob65/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1984
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Norm

ABGB §1152 A
ABGB §1162b
EO §7 Bb2
ZPO §204 E1

Rechtssatz

Bei Vergleichen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im Zweifel (wenn also im Vergleich selbst darüber nichts festgelegt ist) die vereinbarte Vergleichssumme als Bruttobetrag zu verstehen. Haben aber die Parteien im Vergleich eine Nettoabfindung vereinbart, so liegt darin die Übernahme der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 65/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 65/84
    RPflSlgE 1985/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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