RS OGH 1985/4/25 6Ob620/84, 6Ob575/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1984
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Norm

EO §382 Z8 litb IVC
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO dient nicht unmittelbar einer Sicherung des Anspruches auf Auflösung der ehe durch Richterspruch, indem während des gerichtlichen Verfahrens die Person des einen Ehepartners der aufzulösenden Ehe vor dem anderen vor einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit bewahrt werden soll.Die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO dient nicht unmittelbar einer Sicherung des Anspruches auf Auflösung der ehe durch Richterspruch, indem während des gerichtlichen Verfahrens die Person des einen Ehepartners der aufzulösenden Ehe vor dem anderen vor einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit bewahrt werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005959

Dokumentnummer

JJR_19841011_OGH0002_0060OB00620_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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