RS OGH 1984/10/11 7Ob655/84 (7Ob661/84, 7Ob662/84), 3Ob67/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1984
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Norm

ZPO §528 Abs4 I

Rechtssatz

Es kommt darauf an, ob sich der Rechtsmittelwerber der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes bewußt ist und trotzdem einen Erfolg zu erreichen versucht oder einen von der Rechtsordnung nicht gebilligten Zweck verfolgt. Einer anwaltlich nicht vertretenen rechtsunkundigen Person ist im Zweifel zuzubilligen, daß sie der Meinung ist, eine Entscheidung des OGH herbeiführen zu können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 655/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 655/84
  • 3 Ob 67/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 67/92
    Ähnlich; nur: Es kommt darauf an, ob sich der Rechtsmittelwerber der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes bewußt ist und trotzdem einen Erfolg zu erreichen versucht oder einen von der Rechtsordnung nicht gebilligten Zweck verfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044296

Dokumentnummer

JJR_19841011_OGH0002_0070OB00655_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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