RS OGH 1984/10/11 6Ob661/84

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Veröffentlicht am 11.10.1984
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Norm

ABGB §823
GBG §61 B1

Rechtssatz

Liegt mangels Erbeneigenschaft des Beklagten eine Erbschaftsklage nicht vor, schaffen die Ausführungen der Klägerin, daß sie erbberechtigt und pflichtteilsberechtigt sei allein weder eine Repräsentation der Erblassers durch die Klägerin, noch eine Rechtsnachfolge der Klägerin nach dem Erblasser und daher auch keine Legitimation zur klageweisen Geltendmachung der dem Erblasser allenfalls zugestandenen Rechte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 661/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 6 Ob 661/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013122

Dokumentnummer

JJR_19841011_OGH0002_0060OB00661_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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