Norm
MRG §2 Abs1Rechtssatz
Unter "Fruchtnießer" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht nur ein in das Grundbuch eingetragener dinglich Berechtigter, sondern auch eine Person zu verstehen, die mangels Eintragung in das Grundbuch nur ein obligatorisches Fruchtgenußrecht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069545Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013