RS OGH 1984/10/11 7Ob644/84, 7Ob693/87, 4Ob556/90, 6Ob613/91, 6Ob247/03x, 3Ob163/12k

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Veröffentlicht am 11.10.1984
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Norm

MRG §2 Abs1

Rechtssatz

Unter "Fruchtnießer" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht nur ein in das Grundbuch eingetragener dinglich Berechtigter, sondern auch eine Person zu verstehen, die mangels Eintragung in das Grundbuch nur ein obligatorisches Fruchtgenußrecht hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 644/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 644/84
    Veröff: SZ 57/155 = MietSlg XXXVI/35
  • 7 Ob 693/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 693/87
    Beisatz: Das Wohnungsfruchtgenußrecht ist das Recht, alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne Einschränkung zu genießen, dieses Recht ist im Zweifel auch dann anzunehmen, wenn räumlich begrenzte bewohnbare Gebäudeteile zur Wohnung eingeräumt werden. (T1) Veröff: SZ 60/210 = MietSlg XXXIX/44 = WoBl 1988,38 (Würth vgl dagegen Call b Nr 26 S 49)
  • 4 Ob 556/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 556/90
    Vgl auch; Beisatz: Hat aber der Fruchtnießer einer Liegenschaft - und zwar auch eines Wohnhauses mit nicht mehr als zwei Selbständigen Wohnungen im Sinne des § 1 Abs 4 MRG - bei einer Vermietung dieselbe Rechtsstellung wie der Eigentümer, so gelten für ihn auch die weiteren Regeln des § 2 Abs 1 MRG. (T2) Veröff: WoBl 1991,73 (Würth)
  • 6 Ob 613/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 613/91
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 247/03x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 247/03x
    Auch; Beisatz: Ihm kommt eine eigentümerähnliche Stellung zu. (T3)
  • 3 Ob 163/12k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 163/12k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069545

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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