RS OGH 1984/10/16 10Os177/84, 11Os9/89, 11Os135/89, 13Os111/07h, 15Os151/14s

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Veröffentlicht am 16.10.1984
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Norm

StGB §15 Abs3 D

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Versuchstauglichkeit ist auf den Tatplan abzustellen; scheitert der Versuch vor dessen Realisierung (durch eine ausführungsnahe Handlung) bloß an der (sei es auch von Anfang an wirksam, jedoch) vom Täter nicht eingeplant gewesenen Kontrolltätigkeit der Sicherheitsbehörden, dann liegt keine absolute Untauglichkeit vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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