RS OGH 2022/11/24 5Ob57/84, 5Ob206/00f, 5Ob131/09i, 5Ob143/09d (5Ob144/09a), 5Ob243/09k, 5Ob120/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1984
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Norm

MG §2 Abs2 Z6 C6
MRG §21 Abs1 Z2
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die als Betriebskosten verrechenbaren Auslagen sind im Gesetz taxativ aufgezählt. Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zB die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses.

Entscheidungstexte

  • RS0067249">5 Ob 57/84
    Entscheidungstext OGH 16.10.1984 5 Ob 57/84
  • RS0067249">5 Ob 206/00f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 206/00f
    Auch; nur: Nur die unmittelbar der Rattenvertilgung dienenden Auslagen selbst, wie zum Beispiel die Aufwendungen für das Auslegen von Ködern durch ein dazu befugtes Unternehmen, sind Betriebskosten nicht jedoch auch die Kosten für die Behebung der durch Wühlarbeit entstandenen Bauschäden; letztere gehörten zur Instandhaltung des Hauses. (T1)
  • RS0067249">5 Ob 131/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 131/09i
    Vgl; Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen durch Professionisten wie Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen, stellen Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG dar. Solche Aufwendungen, mit denen eine besondere Ausstattung von Gebäuden geschaffen wird, sind als aus dem Hauptmietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten zu werten. (T2); Bem: Hier: Kosten der Errichtung einer Taubenabwehranlage (Montage von Taubenspitzen). (T3)
  • RS0067249">5 Ob 143/09d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Kosten für die Anbringung eines Taubennetzes sind nicht als Betriebskosten anzuerkennen. (T4)
  • RS0067249">5 Ob 243/09k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 243/09k
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
  • RS0067249">5 Ob 120/22s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 5 Ob 120/22s
    nur: Die als Betriebskosten verrechenbaren Auslagen sind im Gesetz taxativ aufgezählt. (T6)
    Beisatz: Hier: Legionellenprüfungskosten. (T5)
    Beisatz: Nur unmittelbar der Vertilgung von Schädlingen dienende Maßnahmen, nicht aber vorbeugende Maßnahmen sind Betriebskosten im Sinn des § 21 Abs 1 Z 2 MRG, selbst wenn sie durch Schädlingsplage notwendig geworden sind und deren künftiger Abwehr dienen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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