Norm
ABGB §889Rechtssatz
Im Falle der Mehrgliedrigkeit der Parteien in einem Schuldverhältnis sind die daraus entspringenden Gestaltungsrechte in der Regel unteilbar; die Frage, wer auf seiten der mehrgliedrigen Partei über das Schuldverhältnis, vorzüglich durch Ausübung von Gestaltungsrechten, verfügen kann, ist, wenn mehrere Berechtigte in Rechtsgemeinschaft stehen, nach §§ 825 ff ABGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017304Dokumentnummer
JJR_19841016_OGH0002_0050OB00061_8400000_004