RS OGH 1987/6/16 7Ob653/84, 2Ob592/87

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Veröffentlicht am 18.10.1984
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Norm

EheG §83
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Auf Bedürfnisse von Kindern, die von keinem der geschiedenen Ehegatten stammen, ist bei der Aufteilung nicht Bedacht zu nehmen (hier: einer der geschiedenen Ehegatten beabsichtigt, wieder zu heiraten und ein Kind seiner künftigen Ehegattin in seinen Haushalt aufzunehmen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057743

Dokumentnummer

JJR_19841018_OGH0002_0070OB00653_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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