Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 BRechtssatz
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle der ausschließlich angedrohten Geldstrafe ist zum Nachteil des Beschuldigten mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet und daher - trotz mittlerweiliger Strafverbüßung, weil sich auch zukünftig allenfalls nachteilig auswirkend (§ 39 StGB) - gemäß § 292, letzter Satz, StPO zu beheben.Die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle der ausschließlich angedrohten Geldstrafe ist zum Nachteil des Beschuldigten mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet und daher - trotz mittlerweiliger Strafverbüßung, weil sich auch zukünftig allenfalls nachteilig auswirkend (Paragraph 39, StGB) - gemäß Paragraph 292,, letzter Satz, StPO zu beheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099793Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0090OS00148_8400000_001