Norm
BEinstG §8 Abs2Rechtssatz
Die Kündigung eines begünstigten Invaliden kann erst nach Vorliegen des (rechtskräftigen) Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses rechtswirksam ausgesprochen werden, sofern nicht ein "besonderer Ausnahmefall" im Sinne des § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG vorliegt.Die Kündigung eines begünstigten Invaliden kann erst nach Vorliegen des (rechtskräftigen) Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses rechtswirksam ausgesprochen werden, sofern nicht ein "besonderer Ausnahmefall" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Satz 2 InvEG vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077688Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0040OB00103_8300000_009