RS OGH 1984/10/23 5Ob63/84, 5Ob75/84, 5Ob26/84, 5Ob66/85, 5Ob118/89, 5Ob79/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1984
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Norm

MG §16 Abs3
MG §17 A
MRG §16 Abs2 Z4
StadtErnG §3 Z10

Rechtssatz

Für die Unterstellung einer Wohnung unter § 3 Z 10 StadtErnG war maßgebend, ob sich die für die betreffende Wohnung bestimmte Wasserentnahme und / oder der für diese bestimmte Abort innerhalb oder außerhalb der Wohnung befand (befanden), nicht aber - zum Unterschied von der Regelung des § 16 Abs 2 Z 4 MRG - die Brauchbarkeit der genannten Einrichtungen. Der OGH gelangt daher (zumindest) für alle Fälle wie den vorliegenden, in dem eine (aus der Zusammenlegung zweier Substandardwohnungen hervorgegangene) Wohnung mit Wasserentnahme und WC innen vermietet / gemietet wurde und zur (nach dem Parteiwillen von der Antragstellerin auf eigene Kosten vorzunehmenden) Brauchbarmachung lediglich die Anbringung von Spülkästen und Klosettmuschel fehlte, zu dem Ergebnis, daß Gegenstand des (zwischen dem 01.08.1974 und dem 01.01.1982 abgeschlossenen) Mietvertrages nicht eine im Sinne des § 3 Z 10 StadtErnG mangelhaft ausgestattete Wohnung und demnach die Vereinbarung einer (zusätzlichen) Mietzinszahlung (auch) in Form einer Ablöse sehr wohl zulässig war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/84
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 5 Ob 63/84
  • 5 Ob 75/84
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 5 Ob 75/84
    Beisatz: Hier: Wurde eine Wohnung mit Wasserentnahme und WC innen vermietet / gemietet und war zur Brauchbarmachung des WC lediglich die Behebung einer Verstopfung desselben durch Zement und zur Brauchbarmachung der Wasserentnahme lediglich die Anbringung von Hähnen und dazugehörenden Ablaufeinrichtungen erforderlich. (T1)
  • 5 Ob 26/84
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 5 Ob 26/84
  • 5 Ob 66/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 66/85
    Vgl; Beisatz: Zum Unterschied von der Regelung des § 16 Abs 2 Z 4 MRG kommt gemäß § 16 Abs 3 MG bei einer Ausstattung des Mietgegenstandes mit Wasserentnahme und WC innerhalb des Wohnungsverbandes auf die Brauchbarkeit dieser Einrichtungen nicht an. (T2) Veröff: NZ 1986,207 = MietSlg 37/38
  • 5 Ob 118/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 5 Ob 118/89
  • 5 Ob 79/89
    Entscheidungstext OGH 06.03.1990 5 Ob 79/89
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0068140

Dokumentnummer

JJR_19841023_OGH0002_0050OB00063_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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