RS OGH 1984/10/24 6Ob826/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

ABGB §1097
MRG §10
MRG §30 Abs2 Z4 F

Rechtssatz

Ist der Hauptmieter auf Grund des Mietvertrages verpflichtet, alle wie immer gearteten Adaptierungen und Umgestaltungen des Bestandobjektes nach Beendigung des Mietverhältnisses den Vermietern entschädigungslos zu überlassen, sind bei der Verhältnismäßigkeitprüfung auch Investitionen des Hauptmieters, die den Mietgegenstand benützbar machen oder erhalten, zu berücksichtigen, soweit diese Maßnahmen dem Untermieter zugute kommen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 826/83
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 826/83
    Veröff: EvBl 1985/105 S 527 = MietSlg XXXVI/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020550

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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