RS OGH 1984/10/24 3Ob108/84

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

EO §274
EO §280
  1. EO § 274 heute
  2. EO § 274 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 274 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 274 gültig von 01.03.2008 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 274 gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 274 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1982
  1. EO § 280 heute
  2. EO § 280 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 280 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 280 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 280 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 280 gültig von 10.08.1933 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Rechtssatz

Ordnet das Exekutionsgericht von Amts wegen an, daß die Sachen, für die bei der Versteigerung kein Anbot gemacht worden war, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet und aus freier Hand verkauft werden (§ 280 Abs 2 EO), lehnt es damit einen Eventualantrag auf Überstellung der Pfandgegenstände an einen anderen Ort ab. Der auf das Verkausverfahren abgestellte Überstellungsantrag der betreibenden Partei war damit erledigt und wirkte nicht fort, wenn nach der Einstellung des Verkaufsverfahrens von neuem der Vollzug durch Pfändung und Verkauf durchgeführt wurde.Ordnet das Exekutionsgericht von Amts wegen an, daß die Sachen, für die bei der Versteigerung kein Anbot gemacht worden war, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet und aus freier Hand verkauft werden (Paragraph 280, Absatz 2, EO), lehnt es damit einen Eventualantrag auf Überstellung der Pfandgegenstände an einen anderen Ort ab. Der auf das Verkausverfahren abgestellte Überstellungsantrag der betreibenden Partei war damit erledigt und wirkte nicht fort, wenn nach der Einstellung des Verkaufsverfahrens von neuem der Vollzug durch Pfändung und Verkauf durchgeführt wurde.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 3 Ob 108/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003721

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0030OB00108_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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