RS OGH 1984/10/24 3Ob86/84, 8Ob10/88, 1Ob628/93, 2Ob31/07h

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

AGBKr 1979 Pkt9

Rechtssatz

Aus Pkt 9 Abs 2 AGBKr, Fassung vom 01.10.1979, wonach ein Kunde, der Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten Termin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüberziehung), statt der vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung für Überziehungen bestimmten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu tragen hat, kann keine Pflicht der Bank, sich auf eine Kontoüberziehung einzulassen, abgeleitet werden. Die Bank wird jedoch in aller Regel zur Vornahme einer Kontoüberziehung berechtigt sein, weil die Überziehung als konkludentes Anbot zu einer Erweiterung des bestehenden Kreditrahmens anzusehen sein wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 3 Ob 86/84
    Veröff: SZ 57/160 = EvBl 1985/27 S 117 = JBl 1986,42 (Berger) = RdW 1985,149
  • 8 Ob 10/88
    Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 10/88
    Beisatz: Hier: In der durch Ausstellung von Überweisungsaufträgen vorgenommenen Überziehung der gewährten Kontokorrentkredite ist ein konkludentes Angebot des Kreditnehmers zur Vertragsänderung durch Erweiterung des auf Grund des jeweiligen Kreditvertrages bestehenden Kreditrahmens zu sehen; die Annahme dieses Anbots erfolgte durch die tatsächliche Ausführung dieser Überweisungsaufträge. (T1) Veröff: ÖBA 1989,740
  • 1 Ob 628/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 628/93
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 31/07h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h
    Vgl; Vgl Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052509

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0030OB00086_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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