RS OGH 1984/10/24 6Ob698/83, 1Ob710/88 (1Ob711/88), 1Ob375/97x, 4Ob206/98t

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

ZPO §243
ZPO §530 Abs2 H

Rechtssatz

Soweit der in einem Prozeß beklagten Partei vorzuwerfen ist, daß sie eine ihr mögliche Tatsachenbehauptung nicht aufgestellt und bereitstehende Beweismittel nicht angeboten hat, hat sie gegen ihre prozessuale Pflicht verstoßen und kann ihr zur Nachholung dieses prozessualen Vorbringens die Wiederaufnahme nicht bewilligt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039832

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0060OB00698_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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