Norm
B-VG Art22Rechtssatz
Die Aktenübersendung ist als "andere gerichtliche Handlung" im Sinne der die internationale Rechtshilfe regelnden Art 8 HPÜ einzustufen. Sie ist auch (häufigster) Fall der - der Rechtshilfe vergleichbaren - Amtshilfe zwischen den Organen der Vollziehung. Auch die Übersendung öffentlicher Urkunden unterliegt der verfassungsmäßig statuierten Amtshilfepflicht.Die Aktenübersendung ist als "andere gerichtliche Handlung" im Sinne der die internationale Rechtshilfe regelnden Artikel 8, HPÜ einzustufen. Sie ist auch (häufigster) Fall der - der Rechtshilfe vergleichbaren - Amtshilfe zwischen den Organen der Vollziehung. Auch die Übersendung öffentlicher Urkunden unterliegt der verfassungsmäßig statuierten Amtshilfepflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040422Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00656_8400000_001