Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Handelt es sich um eine im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannte Streitigkeit, schadet es nicht, wenn das Berufungsgericht auch in den Gründen nicht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt.Handelt es sich um eine im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannte Streitigkeit, schadet es nicht, wenn das Berufungsgericht auch in den Gründen nicht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042264Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00826_8300000_002