RS OGH 1984/10/31 11Os112/84

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Veröffentlicht am 31.10.1984
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Norm

StGB §164 Abs3

Rechtssatz

Bei Kenntnis jener Umstände, welche für die Vortat eine fünf Jahre zumindest erreichende Strafdrohung begründen, braucht dem Hehler nicht auch die Höhe der betreffenden Strafdrohung oder nur die dafür bedeutsame strafrechtliche Gewichtung der Vortat bekannt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095741

Dokumentnummer

JJR_19841031_OGH0002_0110OS00112_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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