Norm
StPO §365 Abs2Rechtssatz
Wurde der Angeklagte zwar zum - spezifizierten - Begehren des Privatbeteiligten gehört, stützt das Gericht aber den Zuspruch auf einen anderen als den geltend gemachten Rechtsgrund, so fehlt es dennoch an den formellen Voraussetzungen des § 365 Abs 2 zweiter Satz erster Halbsatz StPO für einen Zuspruch.Wurde der Angeklagte zwar zum - spezifizierten - Begehren des Privatbeteiligten gehört, stützt das Gericht aber den Zuspruch auf einen anderen als den geltend gemachten Rechtsgrund, so fehlt es dennoch an den formellen Voraussetzungen des Paragraph 365, Absatz 2, zweiter Satz erster Halbsatz StPO für einen Zuspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101224Dokumentnummer
JJR_19841106_OGH0002_0100OS00152_8400000_001