RS OGH 1984/11/6 10Os152/84

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Veröffentlicht am 06.11.1984
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Norm

StPO §365 Abs2

Rechtssatz

Wurde der Angeklagte zwar zum - spezifizierten - Begehren des Privatbeteiligten gehört, stützt das Gericht aber den Zuspruch auf einen anderen als den geltend gemachten Rechtsgrund, so fehlt es dennoch an den formellen Voraussetzungen des § 365 Abs 2 zweiter Satz erster Halbsatz StPO für einen Zuspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101224

Dokumentnummer

JJR_19841106_OGH0002_0100OS00152_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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