RS OGH 1984/11/6 5Ob59/84, 5Ob103/85, 5Ob45/87, 5Ob83/94, 5Ob245/98k

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Veröffentlicht am 06.11.1984
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Norm

MRG §16 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 6 MRG liegen nicht vor, wenn die Standardanhebung weder durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, noch durch eine andere bautechnische Ausgestaltung oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D noch sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgte. Das Versetzen der Wohnungseingangstüre zur Einbeziehung des an die Wohnung anschließenden Gangklosetts ist nicht als bautechnische Umgestaltung größeren Ausmaßes und der Einsatz von achttausend Schilling im Jahr 1972 nicht als Aufwendung erheblicher Mittel anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 59/84
    Entscheidungstext OGH 06.11.1984 5 Ob 59/84
  • 5 Ob 103/85
    Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 103/85
    nur: Die Voraussetzung des § 16 Abs 1 Z 6 MRG liegt nicht vor, wenn die Standardanhebung weder durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, noch durch eine andere bautechnische Ausgestaltung oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D noch sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgte. (T1) Veröff: MietSlg XXXVII/50
  • 5 Ob 45/87
    Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 45/87
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 60/82
  • 5 Ob 83/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 83/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Aufwendung von bloß achttausendeinhundertzwangig Schilling zur Anhebung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D auf eine solche der Ausstattungskategorie C führt mangels Erheblichkeit der eingesetzten Mittel nicht zum Belohnungstatbestand. (T2)
  • 5 Ob 245/98k
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 245/98k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069798

Dokumentnummer

JJR_19841106_OGH0002_0050OB00059_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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