Norm
MRG §16 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 6 MRG liegen nicht vor, wenn die Standardanhebung weder durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, noch durch eine andere bautechnische Ausgestaltung oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D noch sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgte. Das Versetzen der Wohnungseingangstüre zur Einbeziehung des an die Wohnung anschließenden Gangklosetts ist nicht als bautechnische Umgestaltung größeren Ausmaßes und der Einsatz von achttausend Schilling im Jahr 1972 nicht als Aufwendung erheblicher Mittel anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069798Dokumentnummer
JJR_19841106_OGH0002_0050OB00059_8400000_001