Norm
StGB §32Rechtssatz
Die subsidiäre Unterlassung der erforderlichen Hilfeleistung an das Tatopfer wird auch in ihrem Schuldgehalt schon durch das primäre Verletzungsdelikt vollkommen erfaßt (vgl § 94 Abs 4 StGB).Die subsidiäre Unterlassung der erforderlichen Hilfeleistung an das Tatopfer wird auch in ihrem Schuldgehalt schon durch das primäre Verletzungsdelikt vollkommen erfaßt vergleiche Paragraph 94, Absatz 4, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090870Dokumentnummer
JJR_19841106_OGH0002_0100OS00175_8400000_001